Eingliederungsförderung und Sozialassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Ziele der Eingliederungsförderung und der Sozialassistenz:

  • Förderung der psychischen, physischen und sozialen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen, die eine aus einer Behinderung resultierende Teilhabeeinschränkung haben.
  • Bestmögliche Integration von Kindern und Jugendlichen mit Teilhabeeinschränkung in alle Bereiche der Gesellschaft

Wie sieht die Unterstützung zum Beispiel aus?

Feste Termine nach Absprache, meist 2-3x die Woche,

Unterstützung bei der Anbindung an sinnvolle Freizeitangebote im Wohnumfeld,

Unterstützung bei der Teilhabe am interkulturellen sozialen Leben: Herstellen und Aufrechterhalten von Kontakten im sozialen Umfeld,

Unterstützung bei der individuellen Entwicklung, z.B. Erlernen der Gefahreneinschätzung im Straßenverkehr, Akzeptanz von gesetzten Grenzen, Gefühl für Nähe und Distanz entwickeln,

Förderung der Selbstständigkeit in lebenspraktischen Fähigkeiten, Training von Arztbesuchen, Behördengängen, Einkäufen, Wegetraining,

Moderation und Beratung in Form von Elterngesprächen, Familienkonferenzen,

Vermittlung von Einsicht in die Behinderung und bewusster Umgang mit den daraus resultierenden Erfordernissen,

Aktivierung innerfamiliärer Ressourcen,

Vernetzung: Kooperation mit Schule, Ergo-, Physiotherapeut*innen, u.a.

Wer kann diese Hilfe von uns bekommen?

Kinder und Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, für die das Jugendamt im Bereich der Eingliederungshilfe entsprechend der Regelungen des §53 AG KJHG sachlich zuständig ist.

Wo bieten wir diese Hilfe an?

In verschiedenen Berliner Bezirken, u.a. in Reinickendorf und in Neukölln.

Wo findet die Hilfe statt?

Im sozialen Umfeld,

in unseren barrierefreien Räumen in der Oldenburger Straße in Berlin-Moabit, ggf. in der Schule, z.B. zur Hospitation, im Austausch mit Lehrkräften, zu Hause.

Wer führt die Hilfe durch?

Heilpädagogische, pädagogische und psychologische Fachkräfte von Weltbürger gGmbH.

Aufgrund der vielfältigen Herkunftsländer und auch kulturellen Hintergründe der Klient*innen ergibt sich die Notwendigkeit der Mehrsprachigkeit und Multiprofessionalität des Teams. Die bestehende Sprachenvielfalt kann kontinuierlich bedarfsgerecht erweitert werden.

Wege zu uns:

Eine aktuelle schriftliche Diagnostik und Befürwortung für Eingliederungshilfe, i.d.R. vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst- KJPD, Ihres Wohnbezirks oder vom Sozialpädiatrischen Zentrum SPZ https://spz.charite.de/ muss vorliegen oder beantragt werden.

Eine schulische Stellungnahme zum Bedarf nach Eingliederungshilfe sollte die Schule dem Jugendamt zukommen lassen.

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt. Ein Antrag auf Teilhabe muss gegebenenfalls von den Personensorgeberechtigten im Teilhabefachdienst im Jugendamt gestellt werden.

Der Teilhabefachdienst im zuständigen Jugendamt prüft den Bedarf, beauftragt gegebenenfalls einen anerkannten Träger der Jugendhilfe und finanziert die Hilfe.

Was erreicht werden soll, wird mit allen Beteiligten gemeinsam in einem Gesamtplan im Jugendamt festgeschrieben. Dieser bildet die Arbeitsgrundlage und gilt in der Regel zunächst ein Jahr lang. Ziele werden individuell am Bedarf des Kindes/Jugendlichen orientiert formuliert.

Bei Fragen, erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 030 609 618 60,

Ansprechpartnerin: Frau Herbst, mittwochs von 9:00 Uhr – 14:00 Uhr.

Gesetzliche Grundlage:

„Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe sollen sie möglichst genauso am Leben teilnehmen können wie Menschen ohne Behinderung (…). Seit 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Das Recht, als Mensch mit Behinderungen Unterstützung zu bekommen, ist ein eigenes Leistungsrecht im SGB IX. Grund dafür ist das Bundesteilhabegesetz – das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen.“

Neudefinition: Anpassung an die UN-Behindertenrechtskonvention, 2019:

Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“

Rechtliche Grundlagen der Eingliederungsförderung:

123 Abs 5 SGB IX / § 76 SGB IX Leistungen zur Sozialen Teilhabe

„(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.“

Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX

„1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; (…) schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (…).“

Leistungen zur Sozialen Teilhabe gemäß § 113 SGB IX

„(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, (…) Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.“

 

Rechtliche Grundlagen der Sozialassistenz:

§ 75 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere

1.Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, (…).

§ 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere

1.Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungenüber die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,(…)